Bei Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kundinnen und Finanzdienstleistern sieht Art. 74 FIDLEG ein Vermittlungsverfahren vor einer Ombudsstelle vor und verpflichtet die Finanzdienstleister, sich einer solchen Stelle anzuschliessen. Der Anschluss muss innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung der Ombudsstellen durch das EFD erfolgen.

Am 24. Juni 2020 hat das EFD die ersten Ombudsstellen anerkannt. Die Anschlussfirst läuft somit am 23. Dezember 2020 ab. Wie der entsprechenden Mitteilung des EFD entnommen werden kann, sind noch weitere Anschlussverfahren hängig.

Wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten unterbreitet oder um Zulassung von Effekten auf einen Handelsplatz ersucht, ist grundsätzlich zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet (Art. 35 Abs. 1 FIDLEG). Der Prospekt soll jene Angaben enthalten, welche die Investoren für ihren Anlageentscheid benötigen. Vor seiner Veröffentlichung muss der Prospekt auf seine Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft werden. Diese Aufgabe wird von den Prüfstellen wahrgenommen (Art. 51 FIDLEG).

Per 1. Juni 2020 hat die FINMA die BX Swiss AG und die SIX Exchange Regulation AG als Prüfstellen zugelassen. Nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist müssen prospektpflichtige öffentliche Angebote für oder Handelszulassungen von Effekten somit ab dem 1. Dezember 2020 auf einem von einer Prüfstelle genehmigten Prospekt beruhen.