Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen
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Was ist ein Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen?
Ein Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen verwaltet gestützt auf einen Auftrag «zwangsweise gesparte Gelder, die der Vorsorge einer Vielzahl von Anlegerinnen und Anlegern dienen» (Botschaft zu FIDLEG&FINIG, S. 121), und somit hauptsächlich Pensionskassen-Gelder. Er kann über diese Vermögenswerte aufgrund der ihm erteilten Vollmacht verfügen.
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Wie wurden Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen reguliert?
Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen wurden, sofern sie keine anderweitige bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübten, zunächst wie normale Vermögensverwalter reguliert; vgl. dazu «Wie wurden Vermögensverwalter vor Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG reguliert?».
Zusätzlich hatten (und haben) sie die Bestimmungen von Art. 48f – 48l BVV 2 einzuhalten und mussten sich mittels Registrierung von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) als befähigt erklären lassen (Art. 48f Abs. 5 BVV 2). Eine laufende Aufsicht hat aber weder die OAK BV noch eine andere Behörde ausgeübt.
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Werden Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen unter dem FINIG reguliert?
Ja. Wer die Vermögensverwaltung gewerbsmässig betreibt, gilt als Finanzinstitut gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a FINIG (vgl. «Allgemeine Bemerkungen zu den Vermögensverwaltern»). Vermögensverwalter benötigen eine Bewilligung der FINMA (Art. 5 Abs. 1 FINIG). Vergleiche im Übrigen «FINMA-Bewilligung».
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Unterteilt das FINIG die Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen in verschiedene Kategorien?
Das FINIG unterscheidet zwischen Vermögensverwaltern (Art. 17 ff. FINIG) und Verwaltern von Kollektivvermögen (Art. 24 ff. FINIG). Vgl. dazu auch «Unterteilt das FINIG die Vermögensverwalter in verschiedene Kategorien?».
Als Vermögensverwalter im Vorsorgebereich gelten jene, die Vorsorgevermögen von höchstens CHF 100 Mio. verwalten und im (obligatorischen Bereich) zudem höchstens 20 % der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten (Art. 24 Abs. 2 lit. b FINIG). Welche Vermögenswerte in die Berechnung einzubeziehen sind, wird in Art. 34 Abs. 2 FINIV sowie einer Verordnung der FINMA detaillierter geregelt. Wird der eine oder andere Schwellenwert überschritten, handelt es sich um einen strenger regulierten Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 ff. FINIG.
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Wie werden Verwalter von Vorsorgevermögen, die keinen der vorgenannten Schwellenwerte überschreiten, reguliert?
Sie werden als Vermögensverwalter gemäss Art. 17 ff. FINIG beaufsichtigt; vgl. dazu die Ausführungen in den Abschnitten «Allgemeine Bemerkungen zu den Vermögensverwaltern» und insbesondere «Vermögensverwalter gemäss Art. 17 FINIG».
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Wie werden Verwalter von Vorsorgevermögen, die einen der vorgenannten Schwellenwerte überschreiten, reguliert?
Sie werden als Vermögensverwalter von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 ff. FINIG reguliert; vgl. dazu die Ausführungen in den Abschnitten «Allgemeine Bemerkungen zu den Vermögensverwaltern» und insbesondere «Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 FINIG».
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Gewähren FIDLEG&FINIG Übergangsfristen?
Ja, sowohl das FIDLEG als auch das FINIG enthält verschiedene Übergangsfristen (vgl. dazu «Übergangsfristen FIDLEG» und «Übergangsfristen FINIG».
Solange die Vermögensverwalter die FIDLEG-Verhaltenspflichten nicht implementiert haben, sind sie an die Verhaltensregeln ihrer Branchenorganisationen gebunden (Art. 105 Abs. 3 lit. f FIDLEV).