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Vermögensverwalter

Allgemeine Bemerkungen zu den Vermögensverwaltern
  • Was ist ein Vermögensverwalter?

    Vermögensverwalter verwalten gestützt auf einen Auftrag Vermögenswerte von Kunden, über die sie aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht verfügen können.

  • Wie wurden Vermögensverwalter bis zum Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG reguliert?

    Als Finanzintermediäre sind sie zur Einhaltung des Geldwäschereigesetzes verpflichtet und mussten sich zu diesem Zweck entweder der FINMA unterstellen oder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen.

    Sofern Vermögensverwalter bei ihrer Tätigkeit kollektive Kapitalanlagen einsetzten, mussten sie sich einer Branchenorganisation anschliessen, deren Verhaltensregeln von der FINMA, gestützt auf das FINMA-Rundschreiben 2009/1 (Eckwerte zur Vermögensverwaltung), als Mindeststandards anerkannt worden sind. Andernfalls benötigen sie eine Bewilligung als Vertriebsträger von kollektiven Kapitalanlagen gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. g des Kollektivanlagengesetzes (KAG).

    Für die reine Vermögensverwaltungstätigkeit bestand folglich keine staatliche prudenzielle Aufsicht.

  • Werden Vermögensverwalter unter dem FINIG reguliert?

    Ja, wer die Vermögensverwaltung gewerbsmässig betreibt, gilt als Finanzinstitut gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a FINIG. Vermögensverwalter benötigen eine Bewilligung der FINMA (Art. 5 Abs. 1 FINIG; vgl. im Übrigen «FINMA-Bewilligung»).

  • Wann sind Vermögensverwalter gewerbsmässig tätig?

    Gemäss Art. 3 FINIG handelt gewerbsmässig, wer eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

    Für Vermögensverwalter gemäss Art. 17 ff. FINIG wird (anders als für Verwalter von Kollektivanlagen und Vorsorgevermögen, und unabhängig vom Erreichen der de minimis Grenzwerte) diese Definition durch die Anforderungen gemäss Art. 19 FINIV ergänzt. Vermögensverwalter sind folglich gewerbsmässig tätig, wenn sie:

    1. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als CHF 50’000 erzielen; oder
    2. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten; oder
    3. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt CHF 5 Mio. überschreiten.
  • Welche Vermögensverwalter unterstehen nicht dem FINIG?

    Die Ausnahmetatbestände sind in Art. 2 Abs. 2 FINIG aufgeführt und in Art. 3 ff. FINIV weiter konkretisiert. Insbesondere ausgenommen sind Vermögensverwalter, welche Vermögen im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats, von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen oder im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten.

  • Unterteilt das FINIG die Vermögensverwalter in verschiedene Kategorien?

    Das FINIG unterscheidet zwischen Vermögensverwaltern (Art. 17 ff. FINIG) und Verwaltern von Kollektivvermögen (Art. 24 ff. FINIG).

    Als «Vermögensverwalter» gelten solche, die gewerbsmässig Kundenvermögen auf Mandatsbasis verwalten. Wer Fondsvermögen verwaltet, gilt ebenfalls als «Vermögensverwalter», wenn die Fonds einzig qualifizierte Investoren im Sinne des Kollektivanlagenrechts zulassen und die entsprechenden Vermögenswerte CHF 100 Mio. (offene Fonds) bzw. CHF 500 Mio. (geschlossene Fonds) nicht übersteigen, wobei im zweiten Fall keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung eingesetzt werden dürfen. Kollektivanlagenverwalter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als «Verwalter von Kollektivvermögen» gemäss Art. 24 ff. FINIG.

    Verwalter von Vorsorgevermögen wiederum sind «Vermögensverwalter», wenn die verwalteten Vorsorgegelder CHF 100 Mio. nicht übersteigen und (im obligatorischen Bereich) zudem höchstens 20 % der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden. Werden diese Grenzwerte überschritten, so gelten auch Verwalter von Vorsorgevermögen als «Verwalter von Kollektivvermögen» gemäss Art. 24 ff. FINIG.

    «Vermögensverwalter» sind leichter reguliert als «Verwalter von Kollektivvermögen».

  • Welches aufsichtsrechtliche Prüfregime sieht das FINIG für Vermögensverwalter vor?

  • Welche wesentlichen Pflichten kommen auf Vermögensverwalter unter dem FIDLEG zu?

    Vermögensverwalter erbringen eine Finanzdienstleistung im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 3 FIDLEG. Entsprechend haben sie die Pflichten im Zusammenhang mit der Kundensegmentierung, die Verhaltensregeln und die organisatorischen Anforderungen gemäss FIDLEG zu erfüllen. Sodann trifft sie die Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten und des Anschlusses an eine Ombudsstelle.

Vermögensverwalter gemäss Art. 17 FINIG
  • Werden die Vermögensverwalter nach ihrer Grösse unterschiedlich behandelt?

    Grundsätzlich sind die regulatorischen Rahmenbedingungen gemäss FIDLEG&FINIG für alle Vermögensverwalter gemäss Art. 17 ff. FINIG gleich. Vereinzelt wird aber dennoch nach der Grösse differenziert: So haben Finanzdienstleister durch den Erlass interner Vorschriften, eine angemessene Betriebsorganisation und angemessene Unternehmungsführungsleitsätze die Erfüllung von FIDLEG&FINIG sicherzustellen (Art. 21 FIDLEG und Art. 9 Abs. 1 FINIG). Entsprechend wird die FINMA bei grösseren Vermögensverwaltern detailliertere interne Vorschriften verlangen und höhere Anforderungen an die Betriebsorganisation stellen.

    Ausserdem sehen die Gesetze folgende Differenzierungen vor:

    • Je grösser der Vermögensverwalter und entsprechend risikobehafteter seine Tätigkeit, desto höher werden auch die inhaltlichen und personellen Anforderungen an Risikomanagement, Compliance und interne Kontrolle ausfallen (Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 FINIG).
    • Das FINIG sieht für Vermögensverwalter keine Pflicht zur Ernennung eines Oberleitungsorgans, welches die operative Geschäftsführung überwacht und kontrolliert, vor. Gemäss Art. 23 Abs. 3 FINIV kann die FINMA aber eine solche Führungsstruktur sowie die mehrheitliche personelle Trennung der beiden Ebenen verlangen, sofern der Vermögensverwalter zehn oder mehr Vollzeitstellen hat oder einen jährlichen Bruttoertrag von mehr als CHF 5 Mio. erzielt und Art und Umfang seiner Tätigkeit dies erfordern.
    • Die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters muss grundsätzlich aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen. Bei kleineren Vermögensverwaltern wird sich die Geschäftsführung auf eine qualifizierte Person beschränken können, wenn nachgewiesen werden kann, dass dadurch die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs gewährleistet ist (Art. 20 Abs. 1 und 2 FINIG).
    • Bei kleineren Vermögensverwaltern kann unter Umständen auf eine Funktionentrennung zwischen Risikomanagement/interner Kontrolle und ertragsorientierten Tätigkeiten verzichtet werden (Art. 26 Abs. 2 FINIV; vgl. auch «Welche Anforderungen müssen Vermögensverwalter hinsichtlich Risikomanagement und interne Kontrolle erfüllen?».
  • Welche Aufgaben darf ein Vermögensverwalter wahrnehmen?

    Gemäss Art. 19 FINIG verwaltet der Vermögensverwalter individuelle Portfolios und kann zusätzlich Anlageberatungs- und Portfolioanalysedienstleistungen erbringen sowie Finanzinstrumente anbieten. Art. 24 FINIV enthält konkretisierende Bestimmungen und hält sodann fest, dass Vermögensverwalter Massnahmen zu treffen haben, um den Abbruch des Kontaktes zu den Kunden zu vermeiden und so dem Entstehen nachrichtenloser Kundenbeziehungen entgegenzuwirken (Art. 24 Abs. 4 FINIV).

    Die Aufzählung der für einen Vermögensverwalter zulässigen Aufgaben gemäss Art. 19 FINIG ist nicht abschliessend. Werden aber zusätzliche Dienstleistungen angeboten, ist diesem Umstand im Rahmen der Aufsicht Rechnung zu tragen, sofern dies die Risiken beim Vermögensverwalter erhöht (Art. 24 Abs. 5 FINIV).

  • Darf ein Vermögensverwalter Aufgaben an Dritte übertragen?

    Ja, vgl. Art. 14 FINIG und Art. 15 ff. FINIV und vorstehend: “Welches sind die wichtigsten allgemeinen Bewilligungsvorraussetzungen des FINIG?”

    Die Delegationsmöglichkeiten werden insbesondere für kleinere Vermögensverwalter von grosser Bedeutung sein.

  • Wo sind die Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter geregelt?

    Die Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter finden sich unter den allgemeinen Bestimmungen in Art. 7 ff. FINIG; vgl. dazu «Bewilligungsvoraussetzungen». Sodann führt der besondere Teil des FINIG in Art. 17 ff. spezielle Bewilligungsanforderungen an Vermögensverwalter und Trustees auf.

  • Welche Rechtsform muss ein Vermögensverwalter haben?

    Ein Vermögensverwalter kann als Einzelunternehmen, Handelsgesellschaft (d. h. Kollektiv-, Kommandit-, Aktien-, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH) oder Genossenschaft organisiert sein; in allen Fällen ist eine Eintragung im Handelsregister Pflicht (Art. 18 FINIG).

  • Wie hoch müssen Mindestkapital und Eigenmittel eines Vermögensverwalters sein?

    Das Kapital muss mindestens CHF 100’000 betragen und bar einbezahlt sein (Art. 22 FINIG). Nähere Ausführungen dazu finden sich in Art. 27 FINIV. Sodann schreib Art. 23 FINIG Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung und maximal CHF 10 Mio. vor. Welche Werte den Eigenmitteln angerechnet werden, wird in Art. 28 f. FINIV geregelt.

  • Welche Sicherheiten werden vom Vermögensverwalter verlangt?

    Sofern die Bestimmungen des FINIG und der FINIV zu den Eigenmitteln eingehalten werden, müssen keine zusätzlichen Sicherheiten bestellt werden (Art. 22 Abs. 2 FINIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 FINIV); die Eigenmittel dienen dann als genügende Sicherheit zusätzlich zum Mindestkapital. Werden die Eigenmittelvorgaben nicht erfüllt, muss ein Vermögensverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen, welche die Risiken des Geschäftsmodells abdeckt. Die maximale jährliche Deckungssumme wird dann zur Hälfte an die Eigenmittel angerechnet. Die FINMA erlässt weitere Ausführungsbestimmungen (Art. 22 Abs. 2 FINIG i. V. m. Art. 31 Abs. 3 FINIV).

  • Wie muss die Oberleitung eines Vermögensverwalters aussehen?

    Sofern gewisse Schwellenwerte überschritten werden, kann die FINMA gemäss Art. 23 Abs. 3 FINIV verlangen, dass ein Vermögensverwalter ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmt, dessen Mitglieder mehrheitlich nicht der operativen Geschäftsführung angehören (vgl. dazu auch «Werden die Vermögensverwalter nach ihrer Grösse unterschiedlich behandelt?»).

  • Wie muss die Geschäftsführung eines Vermögensverwalters aufgestellt sein?

    Die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen (Art. 20 Abs. 1 FINIG). Eine einzige qualifizierte Person reicht aus, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäftsbetriebs auch dann gewährleistet ist (Art. 20 Abs. 2 FINIG). Die Beurteilung der Qualifikation eines Geschäftsführers erfolgt aufgrund seiner Berufserfahrung und Ausbildung: Ein qualifizierter Geschäftsführer muss über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren sowie eine adäquate Ausbildung (mind. 40 Stunden) in der Vermögensverwaltung für Dritte verfügen (Art. 25 Abs. 1 FINIV). Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen absehen (Art. 25 Abs. 2 FINIV). Art. 25  Abs. 3 FINIV schreibt regelmässige Weiterbildungen vor.

  • Welche Anforderungen müssen Vermögensverwalter hinsichtlich Risikomanagement und interne Kontrolle erfüllen?

    Art. 21 FINIG verlangt folgendes:

    • ein angemessenes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle betreffend die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften (Compliance) (Art. 21 Abs. 1 FINIG);
    • die Erfüllung der Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle durch einen qualifizierten Geschäftsführer, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter oder Dritte (Delegation) (Art. 21 Abs. 2 FINIG);
    • keine Personalunion zwischen überwachendem und überwachtem Personal, d. h. dass Personen, die Aufgaben des Risikomanagements oder der internen Kontrolle wahrnehmen, nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden dürfen, die sie überwachen (Art. 21 Abs. 3 FINIG); weist der Vermögensverwalter aber eine Unternehmensgrösse von max. 5 Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als CHF 2 Mio. auf und liegt kein Geschäftsmodell mit erhöhten Risiken vor, wird auf die «Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle von ertragsorientierten Tätigkeiten» verzichtet (Art. 26 Abs. 2 FINIV).
    • auf Anordnung der FINMA eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision, falls der jährliche Bruttoertrag des Vermögensverwalters CHF 10 Mio. übersteigt, der Vermögensverwalter über ein Oberleitungsorgan gemäss Art. 23 Abs. 3 FINIV verfügen muss und Umfang und Art der Tätigkeit dies erfordern (Art. 26 Abs. 4 FINIV).
  • Wie gestaltet sich das Aufsichtsregime für Vermögensverwalter?

    Das Aufsichtsregime für Vermögensverwalter gemäss Art. 17 ff. FINIG ist zweigeteilt: Die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit wird von der FINMA erteilt (Art. 5 Abs. 1 FINIG). Die FINMA ist auch für die Sanktionierung von Verstössen gegen aufsichtsrechtliche Pflichten nach Meldung durch die Aufsichtsorganisation zuständig (Art. 43b Abs. 2 FINMAG). Die laufende Aufsicht über die Vermögensverwalter erfolgt durch Aufsichtsorganisationen; diese wiederum bedürfen einer Bewilligung der FINMA (Art. 61 Abs. 2 FINIG). Für inländische Vermögensverwalter, welche Teil einer Finanzgruppe sind, kann die FINMA vorsehen, dass diese in die konsolidierte Aufsicht durch die FINMA einbezogen werden und die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird (Art. 83 Abs. 1 FINIV). Damit kann eine Kompetenzaufteilung zwischen der FINMA und der AO verhindert werden (Erläuterungsbericht EFD zu FIDLEV, FINIV und AOV, S. 109 f.).

  • Müssen Vermögensverwalter ihre interne Organisation dokumentieren?

    Ja, vgl. «Verlangen FIDLEG&FINIG die Dokumentation der internen Organisation?».

    Für die vor Inkraftreten von FIDLEG&FINIG nicht bewilligungspflichtigen Vermögensverwalter bedeutet dies, dass sie ihre Führungsstruktur, ihre internen Abläufe, ihre Kontrollmechanismen etc. umfassend in einem Weisungswesen FIDLEG-/FINIG-kompatibel abzubilden haben.

Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 FINIG
  • Welches sind die Verwalter von Kollektivvermögen?

    Als Verwalter von Kollektivvermögen gelten solche, die Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen verwalten (Art. 24 Abs. 1 lit. a FINIG), sofern sie nicht unter einen Ausnahmetatbestand von Art. 24 Abs. 2 lit. a FINIG fallen (vgl. «Welche Vermögensverwalter von Kollektivanlagen werden unter FINIG als Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 FINIG gelten?»).

    Sodann sind Verwalter von Kollektivvermögen jene, die Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwalten (Art. 24 Abs. 1 lit. b FINIG), sofern diese Vermögenswerte CHF 100 Mio. übersteigen oder (im obligatorischen Bereich) mehr als 20 % einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwaltet werden (Art. 24 Abs. 2 lit. b FINIG) (vgl. «Unterteilt das FINIG die Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen in verschiedene Kategorien?»).

  • Welche Rechtsform müssen Verwalter von Kollektivvermögen haben?

    Verwalter von Kollektivvermögen müssen als Handelsgesellschaft (d. h. Kollektiv-, Kommandit-, Aktien-, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH) organisiert sein (Art. 25 FINIG).

  • Welche Aufgaben darf ein Verwalter von Kollektivvermögen wahrnehmen?

    Gemäss Art. 26 Abs. 1 FINIG übernimmt er die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement für die ihm anvertrauten Vermögenswerte. Ausserdem darf er insbesondere das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen und weitere administrative Tätigkeiten ausüben (Art. 26 Abs. 2 FINIG). Im Rahmen dieser Aufgaben kann ein Verwalter von Kollektivvermögen zusätzliche administrative Tätigkeiten ausführen (Art. 26 Abs. 3 FINIG). Unseres Erachtens sollte die Ausübung zusätzlicher Tätigkeiten nicht auf administrative Belange beschränkt sein, sondern weiter gefasst werden.

  • Darf ein Verwalter von Kollektivvermögen Aufgaben an Dritte übertragen?

    Ja, vgl. Art. 14 FINIG und Art. 15 ff. FINIV und vorstehend: “Welches sind die wichtigsten allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen des FINIG?”

  • Wie hoch müssen Mindestkapital und Eigenmittel eines Verwalters von Kollektivvermögen sein?

    Das Kapital muss mindestens CHF 200’000 betragen und vollständig bar einbezahlt sein (Art. 28 FINIG i. V. m. Art. 42 Abs. 1 FINIV). Die FINMA kann Personengesellschaften erlauben, statt des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten. Sodann sind Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung und maximal CHF 20 Mio. vorgeschrieben (Art. 29 FINIG i. V. m. Art. 44 Abs. 1 FINIV). Dies entspricht den vor Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG für Verwalter von Kollektivanlagen geltenden Bestimmungen des KAG, genauso wie Art. 44 Abs. 2 und 3 FINIV, wo verlangt wird, dass Verwalter von Kollektivvermögen zusätzliche Eigenmittel von 0,01 % des Gesamtvermögens der verwalteten Kollektivvermögen halten oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen müssen, deren Einzelheiten von der FINMA geregelt werden.

    Welche Werte dem Mindestkapital und den Eigenmitteln angerechnet werden, wird in Art. 42 f. FINIV sowie in Art. 45 ff. FINIV geregelt; auch diese Bestimmungen entsprechen grösstenteils den vor Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG für Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG geltenden Regelungen.

  • Welches sind die organisatorischen Anforderungen an Verwalter von Kollektivvermögen?

    Die organisatorischen Anforderungen an Verwalter von Kollektivvermögen ergeben sich zunächst aus Art. 21 ff. FIDLEG (vgl. «Organisatorische Anforderungen»).

    Sodann haben auch Verwalter von Kollektivvermögen Art. 9 FINIG einzuhalten und müssen folglich angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen können. Sie haben ein adäquates Risikomanagement vorzusehen und für wirksame interne Kontrollen zu sorgen. Art. 9 FINIG wird in der FINIV weiter konkretisiert. Demnach müssen Verwalter von Kollektivvermögen unter anderem grundsätzlich:

    • über qualifiziertes Personal verfügen (Art. 12 Abs. 3 FINIV);
    • ein Kollektivzeichnungsrecht zu zweien vorsehen (Art. 37 Abs. 1 FINIV);
    • eine Geschäftsführung, bestehend aus mindestens zwei Personen, etablieren (Art. 37 Abs. 3 FINIV);
    • ein besonderes Oberleitungsorgan (bspw. Verwaltungsrat bei AG) bestimmen, welches auch für die Aufsicht und Kontrolle zuständig ist, wobei die FINMA Ausnahmen gewähren kann, wenn Umfang und Art der Tätigkeit dies rechtfertigen, namentlich bei maximal 10 Vollzeitstellen oder bei einem Bruttoertrag von weniger als CHF 5 Mio. p. a. (Art. 37 Abs. 4 FINIV);
    • dafür sorgen, dass die Mehrheit der Mitglieder des Oberleitungsorgans nicht der Geschäftsführung angehört (Art. 38 Abs. 1 FINIV);
    • sicherstellen, dass zwischen dem Vorsitzenden des Oberleitungsorgans und dem CEO keine Personalunion besteht (Art. 38 Abs. 2 FINIV);
    • vorsehen, dass zumindest ein Drittel der Mitglieder des Oberleitungsorgans von den Personen, die am Vermögensverwalter direkt oder indirekt qualifiziert beteiligt sind, unabhängig ist (Art. 38 Abs. 3 FINIV). Als qualifiziert beteiligt gilt, wer am Vermögensverwalter direkt oder indirekt mit mindestens 10% des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann (Art. 11 Abs. 4 FINIG);
    • ein angemessen ausgestattetes Risk-Management und eine wirksame interne Kontrolle, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance), sicherstellen (Art. 41 Abs. 1 FINIV);
    • die Funktionen des Risk-Managements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere vom Portfoliomanagement, trennen (Art. 41 Abs. 3 FINIV);
    • über ein internes Kontrollsystem verfügen (Art. 41 Abs. 4 FINIV);
    • die internen Prozesse in geeigneten Richtlinien festhalten und eine periodische Berichterstattung an das Oberleitungsorgan sicherstellen (Art. 41 Abs. 5 FINIV);
    • auf Anordnung der FINMA eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision bestellen (Art. 41 Abs. 6 FINIV).

    DIE FINIV enthält zu den vorstehenden Grundsätzen verschiedene Ausnahmen.

  • Wie gestaltet sich das Aufsichtsregime für Verwalter von Kollektivvermögen?

    Verwalter von Kollektivvermögen benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA, welche auch die laufende Aufsicht wahrnimmt (Art. 5 Abs. 1 FINIG und Art. 61 Abs. 3 FINIG).

  • Welches aufsichtsrechtliche Prüfregime sieht das FINIG für Verwalter von Kollektivvermögen vor?

  • Müssen Verwalter von Kollektivvermögen ihre interne Organisation dokumentieren?

    Ja, vgl. «Verlangen FIDLEG&FINIG die Dokumentation der internen Organisation?» und «Welches sind die organisatorischen Anforderungen an Verwalter von Kollektivvermögen?».

    Für Verwalter von Kollektivvermögen, die unter altem Recht nicht von der FINMA bewilligt werden mussten, bedeutet dies, dass sie ihre Führungsstruktur, ihre internen Abläufe, ihre Kontrollmechanismen etc. umfassend in einem Weisungswesen FIDLEG-/FINIG-kompatibel abzubilden haben. Für bereits beaufsichtigte Verwalter von Kollektivvermögen (d. h. für die «grösseren» Vermögensverwalter von Kollektivanlagen) bedeutet dies, dass sie ihre bestehenden internen Weisungen im Hinblick auf FIDLEG&FINIG überarbeiten müssen.

Übergangsfristen für Vermögensverwalter
  • Gewähren FIDLEG&FINIG Übergangsfristen?

    Ja. Sowohl das FIDLEG als auch das FINIG enthalten verschiedene Übergangsfristen (vgl. dazu «Übergangsfristen FIDLEG» und «Übergangsfristen FINIG».

    Die Finanzdienstleister müssen die Verhaltenspflichten des FIDLEG bis zum 31. Dezember 2021 umsetzen; keine Übergangsfrist wird einzig betr. die Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden gemäss Art. 19 FIDLEG gewährt. Solange die Vermögensverwalter die FIDLEG-Verhaltenspflichten nicht implementiert haben, sind sie an die Verhaltensregeln ihrer Branchenorganisationen gebunden (Art. 105 Abs. 3 lit. f FIDLEV).

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