Ausländische Finanzdienstleister
-
Sind FIDLEG&FINIG auch von ausländischen Finanzinstituten zu beachten?
Ja, sofern ein Bezug zur Schweiz gegeben ist. Das Aufsichtsregime von FIDLEG&FINIG sieht folgende Anknüpfungspunkte für seine Anwendung vor:
- Ausländische Finanzinstitute, welche tatsächlich in der Schweiz geleitet werden oder ihre Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus abwickeln, gelten als inländische Finanzinstitute und unterstehen vollumfänglich den entsprechenden Bestimmungen bzw. müssen sich nach schweizerischem Recht organisieren (Art. 76 Abs. 2 FINIV).
- Ausländische Finanzinstitute mit Zweigniederlassungen oder Vertretungen in der Schweiz unterliegen Art. 52 ff. FINIG.
- Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, welche für diese in der Schweiz tätig sind, müssen sich in ein Beraterregister eintragen (vorbehältlich gewisser Ausnahmen; vgl. «Unter welchen Voraussetzungen müssen sich Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern ausnahmsweise nicht ins Beraterregister eintragen?»).
- Öffentliche Angebote aus dem Ausland zum Erwerb von Effekten in der Schweiz unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen des FIDLEG betreffend das Anbieten von Finanzinstrumenten (vgl. «Prospektpflichten»).
-
Waren bereits die Schweizer Finanzmarktgesetze vor Inkrafttreten von FIDLGE&FINIG auf ausländische Finanzinstitute anwendbar?
Diverse Schweizer Finanzmarktgesetze enthielten bereits früher Bestimmungen, welche von ausländischen Finanzinstituten beachtet werden mussten, namentlich im Zusammenhang mit der Errichtung von Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Banken und Effektenhändlern (neu «Wertpapierhäuser») sowie dem Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz.
Die gleich gerichteten, aber in verschiedenen Erlassen und auf unterschiedlichen Erlassstufen geregelten Bestimmungen über Zweigniederlassungen und Vertretungen wurden durch das FINIG vereinheitlicht und auf die entsprechenden bankenrechtlichen Vorschriften abgestimmt. Letztere gelten im Bankbereich auch seit Inkrafttreten des FINIG weiter.
-
Wurde die Regulierung von Cross-Border-Finanzdienstleistungen in die Schweiz unter FIDLEG&FINIG restriktiver?
Ja, denn die frühere Regulierung von Cross-Border-Finanzdienstleistungen in die Schweiz kann als ausgesprochen liberal bezeichnet werden. Im Prinzip wurde die rein grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen, ausser im Fondsvertrieb, regulatorisch nicht erfasst. Dies änderte sich mit FIDLEG&FINIG. Kundenberater von ausländischen Anbietern dürfen nun Finanzdienstleistungen in der Schweiz nämlich erst erbringen, wenn sie im Beraterregister eingetragen sind (vgl. dazu «Beraterregister»).
-
Unter welchen Voraussetzungen müssen sich Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern ausnahmsweise nicht ins Beraterregister eintragen?
Wie erwähnt («Wurde die Regulierung von Cross-Border-Finanzdienstleistungen in die Schweiz unter FIDLEG&FINIG restriktiver?») besteht für solche Kundenberater eine Registrierungspflicht. Ausgenommen sind Kundenberater, welche für eine Schweizer Zweigniederlassung oder Vertretung eines ausländischen Finanzdienstleisters in der Schweiz tätig werden, da diese ihrerseits beaufsichtigt werden.
Art. 28 Abs. 2 FIDLEG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, von der Registrierungspflicht auszunehmen, wenn sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen. Art. 31 FIDLEV gewährt diese Ausnahme nun einzig ausländischen Finanzdienstleistern, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen. Dies würde bedeuten, dass bspw. auch ein Angebot von ausländischen Kollektivanlagen (unter der Annahme, es handle sich beim «Angebot» um eine Finanzdienstleistung gemäss Art. 3 lit. c FIDLEG, vgl. dazu auch «Wie werden Vertreiber von Kollektivanlagen unter FIDLEG&FINIG reguliert?») die Registrierungspflicht des in die Schweiz reisenden Kundenberaters auslösen würde, selbst wenn dessen Arbeitgeber im Ausland prudenziell beaufsichtigt wird und er sich nur an institutionelle Kunden wendet. Dies kommt einer Verschärfung der bisherigen Vorschriften des KAG gleich.
-
Bis wann müssen Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern der Registrierungspflicht gemäss FIDLEG nachkommen?
Es besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes. Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Registrierungsstelle, so läuft die Frist zur Anmeldung bei der Registrierungsstelle erst ab der Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA oder ab der Bezeichnung einer Registrierungsstelle durch den Bundesrat (Art. 107 FIDLEV).
-
Wer gilt als ausländisches Finanzinstitut im Sinne des FINIG?
Als ausländisches Finanzinstitut gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, welches (Art. 76 Abs. 1 FINIV):
- im Ausland eine Bewilligung als Finanzinstitut besitzt (d. h. als Vermögensverwalter, Trustee, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitung oder Wertpapierhaus); oder
- in der Firma, im Geschäftszweck oder in Geschäftsunterlagen die Begriffe «Vermögensverwalter», «Trustee», «Verwalter von Kollektivvermögen», «Fondsleitung», «Wertpapierhaus» oder Ausdrücke mit ähnlicher Bedeutung verwendet; oder
- als Finanzinstitut im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FINIG tätig ist.
-
Dürfen alle ausländischen Finanzinstitute Zweigniederlassungen und Vertretungen in der Schweiz errichten?
Nein, ausländische Fondsleitungen dürfen keine Zweigniederlassungen und Vertretungen in der Schweiz errichten (Art. 52 Abs. 2 FINIG und Art. 58 Abs. 2 FINIG).
-
Was ist eine Zweigniederlassung, was ist eine Vertretung, und wo liegen die Unterschiede?
Eine Zweigniederlassung liegt vor, wenn ein ausländisches Finanzinstitut Personen beschäftigt, die in dessen Namen dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind (Art. 52 Abs. 1 FINIG). Gemäss Botschaft zu FIDLEG&FINIG (S. 130) soll insbesondere dann von einer Zweigniederlassung ausgegangen werden, wenn das ausländische Finanzinstitut durch die entsprechenden Handlungen rechtlich verpflichtet wird.
Eine Vertretung liegt vor, wenn ein ausländisches Finanzinstitut Personen beschäftigt, die für dieses dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus in anderer Weise tätig sind, namentlich indem diese Personen Kundenaufträge an das ausländische Finanzinstitut weiterleiten oder dieses zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Art. 58 Abs. 1 FINIG).
-
Braucht es für die Errichtung einer Zweigniederlassung oder Vertretung eines ausländischen Finanzdienstleisters in der Schweiz eine Bewilligung?
Ja, in beiden Fällen ist eine Bewilligung der FINMA erforderlich (Art. 52 Abs. 1 FINIG und Art. 58 Abs. 1 FINIG). Die Bewilligungspflicht entsteht bereits mit der entsprechenden Beschäftigung von Personen in der Schweiz (vgl. «Was ist eine Zweigniederlassung, was ist Vertretung, und wo liegen die Unterschiede?»).
Ein ausländisches Finanzinstitut darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat (Art. 77 Abs. 3 FINIV). Bei mehreren Zweigniederlassungen ist für jede eine Bewilligung einzuholen und unter ihnen eine zu bezeichnen, die gegenüber der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist (Art. 78 Abs. 1 FINIV).
Das FINIG ermächtigt den Bundesrat, gewisse ausländische Finanzinstitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften zu befreien (Art. 57 FINIG und Art. 60 FINIG), zumal die Vereinheitlichung der entsprechenden Regelungen aus dem Banken-, Börsen- und Kollektivanlagebereich für gewisse Finanzinstitute eine substanzielle Verschärfung bringt (Botschaft zu FIDLEG&FINIG, S. 132). Die FINIV sieht gegenwärtig indes keine solche Erleichterungen vor.
-
Bedarf auch die Aufhebung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzdienstleisters einer Genehmigung der FINMA?
Ja (Art. 81 FINIV). Nur eine entsprechende Genehmigungspflicht für die Aufhebung von Vertretungen besteht nicht.
-
Unter welchen Voraussetzungen erteilt die FINMA eine Bewilligung für eine Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts?
Die FINMA bewilligt die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts, wenn (i) dieses einer angemessenen Aufsicht untersteht, (ii) die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände erheben und (iii) die mit der Leitung der Vertretung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 59 Abs. 1 FINIG). Die FINMA kann ihre Bewilligung zusätzlich davon abhängig machen, dass der Sitzstaat des ausländischen Finanzinstituts Gegenrecht gewährt (Art. 59 Abs. 2 FINIG).
-
Unter welchen Voraussetzungen erteilt die FINMA eine Bewilligung für eine Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzinstituts?
Die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Zweigniederlassung gehen viel weiter als diejenigen für eine Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts.
Einerseits muss das ausländische Finanzinstitut hinreichend organisiert sein und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügen, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben. Ausserdem muss der Nachweis erbracht werden, dass sich die ausländische Aufsicht auch auf die zu errichtende Zweigniederlassung in der Schweiz erstreckt und die entsprechende Firma im Handelsregister eingetragen werden kann (Art. 53 lit. a FINIG).
Sodann dürfen die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigniederlassung haben, und diese müssen (i) sich verpflichten, der FINMA Meldung zu erstatten, wenn die Interessen von Anlegern oder Kunden ernsthaft gefährdet sein könnten, sowie (ii) der FINMA Amtshilfe leisten (Art. 53 lit. b FINIG).
Und schliesslich muss die zu errichtende Zweigniederlassung die allgemeinen Anforderungen an die Organisation (Art. 9 FINIG), den Ort der Leitung (Art. 10 FINIG) und an die Gewähr (Art. 11 FINIG) erfüllen.
Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen, namentlich davon, dass (i) der Staat des ausländischen Finanzinstituts Gegenrecht gewährt oder (ii) das ausländische Finanzinstitut, wenn es Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats ist, einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht. Bei ausländischen Vermögensverwaltern, Trustees und Verwaltern von Kollektivvermögen kann die FINMA darüber hinaus Sicherheiten verlangen, wenn der Schutz der Anleger oder Kunden dies erfordert (Art. 54–56 FINIG).
-
Welche wesentlichen Pflichten haben Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Finanzinstituten gemäss FIDLEG zu beachten?
Zweigniederlassungen und Vertretungen müssen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen (vgl. Art. 3 lit. c FIDLEG) die Bestimmungen des FIDLEG einhalten. Zweigniederlassungen und Vertretungen haben somit insbesondere die Pflichten im Zusammenhang mit der Kundensegmentierung, die Verhaltensregeln und die organisatorischen Anforderungen gemäss FIDLEG zu erfüllen. Sodann trifft sie die Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten und des Anschlusses an eine Ombudsstelle.
Zweigniederlassungen und Vertretungen unterstehen je nach Tätigkeit der Aufsicht der FINMA oder einer Aufsichtsorganisation und unterliegen einer aufsichtsrechtlichen Prüfung gemäss Art. 62 FINIG oder Art. 63 FINIG (Art. 77 Abs. 2 FINIV und Art. 82 FINIV).
-
Gewähren FIDLEG&FINIG Übergangsfristen für ausländische Finanzdienstleister?
Ja, sowohl das FIDLEG als auch das FINIG enthalten verschiedene Übergangsfristen (vgl. dazu «Übergangsfristen FIDLEG» und «Übergangsfristen FINIG».