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Vertreiber von Kollektivanlagen

Regulierungsgrundsaetze vor Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG
  • Wie wurden Vertreiber von Kollektivanlagen vor FIDLEG&FINIG reguliert?

    Personen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus kollektive Kapitalanlagen vertrieben, benötigten gemäss altem KAG eine Vertriebsträgerlizenz der FINMA. Als Vertrieb galt jedes Anbieten von und jedes Werben für kollektive Kapitalanlagen, das sich nicht ausschliesslich an von der FINMA beaufsichtigte Finanzintermediäre, Zentralbanken oder beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen richtete und sodann keinen im alten KAG definierten Ausnahmetatbestand darstellte.

    Vertriebsträger gemäss KAG wurden von der FINMA nicht laufend überwacht.

Regulierungsgrundsätze unter FIDLEG&FINIG
  • Wie werden Vertreiber von Kollektivanlagen unter FINIG&FIDLEG reguliert?

    Mit Inkrafttreten von FIDLEG und FINIG wird die Bewilligungskategorie des Vertriebsträgers abgeschafft. Der Bundesrat geht in seiner Botschaft zu FIDLEG&FINIG (S. 144) davon aus, dass Vertriebsträger unter FIDLEG als Kundenberater mit der damit verbundenen Registrierungspflicht gemäss Art. 28 ff. FIDLEG gelten werden (vgl. «Beraterregister»), weshalb die Abschaffung des Vertriebsträgerstatus nicht zu einer Verminderung des Kundenschutzes führe.

    Dem ist entgegenzuhalten, dass als Kundenberater nur gilt, wer gewerbsmässig eine Finanzdienstleistung erbringt. Entsprechend stellt sich die Frage, ob der Vertrieb bzw. neu das «Angebot» (vgl. Art. 3 lit. g FIDLEG) von Kollektivanlagen eine Finanzdienstleistung darstellt. Eine solche liegt unter anderem bei der Erteilung von persönlichen Empfehlungen mit Bezug auf Finanzinstrumente, mithin bei der Anlageberatung, vor (Art. 3 lit. c Ziff. 4 FIDLEG). Das Anbieten von Kollektivanlagen muss nicht zwingend mit einer persönlichen Empfehlung einhergehen (vgl. Art. 1 der Richtlinie der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 KAG). Dies hat der Bundesrat im Rahmen der Erarbeitung der FIDLEV erkannt und durch eine breite Definition der Finanzdienstleistung gemäss Art. 3 lit. c Ziff. 1 FIDLEG («Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten») korrigiert. Gemäss Art. 3 Abs. 2 FIDLEV gilt als Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten «jede direkt an bestimmte Kundinnen und Kunden gerichtete Tätigkeit, die spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung» eines solchen Instruments gerichtet ist. Somit werden auch Aktivitäten im Vorfeld des förmlichen Erwerbs oder der Veräusserung erfasst, bei denen noch keine transaktionsspezifische Beratung vorliegt. Sodann wird klargestellt, dass sich die Tätigkeit an den Endkunden richten muss und bspw. keine Finanzdienstleistung vorliegt, wenn das Finanzinstrument einem Finanzdienstleister angeboten wird, der dieses bei seinen Kunden platzieren will (vgl. Erläuterungsbericht EDF zu FIDLEV, FINIV und AOV, S. 19). Damit wird der bisherige Vertrieb von Kollektivanlagen grundsätzlich als Finanzdienstleistung  qualifizierten und ein Vertreiber von Kollektivanlagen verpflichtet, sich ins Beraterregister eintragen zu lassen.

Weitere Auswirkungen von FIDLEG&FINIG auf das Marketing von Kollektivanlagen
  • Führen FIDLEG&FINIG zu weiteren Anpassungen beim Marketing von kollektiven Kapitalanlagen?

    Ja, und zwar in folgenden Bereichen:

    • Einerseits wurde 3 KAG, welcher den Begriff des Vertriebs vor Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG definierte, gänzlich gestrichen. Unter dem im Zuge von FIDLEG&FINIG revidierten KAG («R-KAG») setzt das «Angebot» ausländischer Kollektivanlagen an nicht qualifizierte Anleger die Genehmigung der Kollektivanlage durch die FINMA sowie die Ernennung eines Schweizer Vertreters und einer Schweizer Zahlstelle voraus.
    • Werden ausländische Kollektivanlagen qualifizierten Investoren in der Schweiz angeboten, setzt dies unter Art. 120 Abs. 4 R-KAG nicht mehr die Ernennung eines Vertreters und einer Zahlstelle voraus, ausser im Falle des Angebots an vermögende Privatpersonen, welche erklären, als professionelle Kunden gelten zu wollen (Art. 5 Abs. 1 und 2 FIDLEG). Dies bedeutet eine Erleichterung gegenüber dem früheren Regulierungskonzept.
    • Der Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen umfasste gemäss Art. 3 Abs. 1 KAG jedes darauf bezogene Anbieten und Bewerben, sofern sich dieses nicht an prudenziell beaufsichtigte Finanzintermediäre und Versicherungseinrichtungen richtet. Art. 3 lit. g FIDLEG umschreibt als Angebot «jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält». Gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b FIDLEV muss das Angebot sodann «üblicherweise darauf abzielen, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksam zu machen und dieses zu veräussern». Diese Definition erscheint enger als jene des Vertriebs gemäss altem KAG, was den Anbietern von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen mehr Flexibilität einräumen dürfte.
    • Die Definition des qualifizierten Anlegers wird auf das FIDLEG abgestimmt: Gemäss Art. 10 Abs. 3 und 3ter R-KAG gelten als qualifizierte Anleger institutionelle und professionelle Kunden gemäss FIDLEG (vgl. «Was sind institutionelle und professionelle Kunden?») sowie Privatkunden, für die ein Finanzintermediär gemäss Bankengesetz, FINIG oder KAG oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen laufenden Aufsicht untersteht, «im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 3 und 4 FIDLEG erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.»
    • Die «point of sale»-Pflichten gemäss früherem  20 ff. KAG wurden in das FIDLEG überführt (vgl. «Was geschieht mit den Verhaltensregeln gemäss KAG nach Inkrafttreten des FIDLEG?»). Damit die Pflichten gemäss FIDLEG greifen, muss eine Finanzdienstleistung (gewerbsmässig) erbracht werden.
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