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Entgegennahme von Publikumseinlagen / Fintech-Unternehmen

Entgegennahme von Publikumseinlagen
  • Was ist unter einer «Publikumseinlage» zu verstehen?

    Als Publikumseinlagen gelten grundsätzlich sämtliche Verbindlichkeiten, die eine Person gegenüber ihren Kunden eingeht. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht die Entgegennahme von Publikumseinlagen darin, dass ein Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selbst zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird. Die Bankenverordnung (BankV) zählt in Art. 5 Abs. 2 und 3 eine Reihe von Ausnahmen vom Begriff der Publikumseinlage auf. Die FINMA hat diese in ihrem Rundschreiben 2008/3 «Publikumseinlagen bei Nichtbanken» weiter konkretisiert. Für den Fall, dass keine solche Ausnahme greift, liegt eine Publikumseinlage vor.

  • Wann erfolgt die Entgegennahme von Publikumseinlagen «gewerbsmässig»?

    Ein gewerbsmässiges Handeln ist gegeben, wenn eine Person dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt (Art. 6 Abs. 1 BankV).

  • Wie werden Unternehmen, die gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen, reguliert?

    Nach dem Bankengesetz (BankG) ist die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen Instituten vorbehalten, die über eine Bankenbewilligung verfügen. Per 1. August 2017 wurde dieses Verbot der Entgegennahmen von Publikumseinlagen durch Nicht-Banken erstmals etwas gelockert. Seither ist  die Entgegennahme von Publikumseinlagen im Rahmen der sog. regulatorischen «Sandbox» bis zu einem Wert von höchstens CHF 1 Mio. unter bestimmten Voraussetzungen ohne Bankenbewilligung erlaubt (vgl. hierzu auch nachfolgend «Unter welchen Voraussetzungen findet die regulatorische «Sandbox» Anwendung?»). Durch diesen Abbau regulatorischer Hürden soll die Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle bspw. im Crowdfunding-Bereich gefördert werden.

  • Wie wurde die Regulierung der Entgegennahme von Publikumseinlagen mit FIDLEG&FINIG geändert?

    Mit dem FIDLEG&FINIG-Gesetzgebungsprojekt wurde ein neuer Art. 1b ins BankG eingefügt. Nach dieser mit «Innovationsförderung» überschriebenen Bestimmung findet das BankG auf Personen, die lediglich Publikumseinlagen im Wert von bis zu CHF 100 Mio. entgegennehmen, unter bestimmten Voraussetzungen nur noch sinngemäss Anwendung. Durch diese Revision wird neben der bisherigen Bankenbewilligung eine neue Bewilligungskategorie mit erleichterten Anforderungen geschaffen. Da auch diese auf die Förderung neuer Geschäftsmodelle im Finanzbereich abzielt, wird weitverbreitet von der «Fintech»-Bewilligung gesprochen.

«Regulatory Sandbox»
  • Unter welchen Voraussetzungen findet die regulatorische «Sandbox» Anwendung?

    Nach Art. 6 Abs. 2 BankV handelt eine Person nicht gewerbsmässig, wenn sie:

    • Publikumseinlagen im Wert von gesamthaft höchstens CHF 1 Mio. entgegennimmt;
    • kein Zinsdifferenzgeschäft betreibt; und
    • die Einleger, bevor sie die Einlage tätigen, schriftlich darüber informiert, dass sie von der FINMA nicht beaufsichtigt wird und die Einlage nicht von der Einlagensicherung erfasst wird.

     

    Solange diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, bewegt man sich innerhalb der bewilligungsfreien «Sandbox». Folglich muss für diese Tätigkeit weder eine «Fintech»- noch eine Bankenbewilligung eingeholt werden.

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