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Vermögensverwalter von Kollektivanlagen

Heutige Regulierungsgrundsätze
  • Wie wurden Vermögensverwalter von Kollektivanlagen unter altem Recht reguliert?

    Sofern sie sich im Anwendungsbereich des Kollektivanlagengesetzes (KAG) bewegten, wurden Vermögensverwalter von Kollektivanlagen durch das KAG sowie die dazugehörigen Verordnungen geregelt und von der FINMA beaufsichtigt.

  • Wann waren Vermögensverwalter von Kollektivanlagen gemäss KAG FINMA-unterstellungspflichtig?

    Das KAG gelangte für folgende Kollektivanlagenverwalter zur Anwendung:

    • Verwalter von Schweizer Kollektivanlagen;
    • Verwalter von ausländischen Kollektivanlangen, ausser bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen (Art. 2 Abs. 2 KAG):
      • der Anlegerkreis ist auf qualifizierte Investoren begrenzt; und
      • das Gesamtvermögen der verwalteten offenen Kollektivanlagen beträgt höchstens CHF 100 Mio.; oder
      • das Gesamtvermögen der verwalteten geschlossenen Kollektivanlagen beträgt höchstens CHF 500 Mio., und es werden keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung eingesetzt.

     

    Ein Vermögensverwalter von Kollektivanlagen, der die obigen Ausnahmebedingungen erfüllte, wurde vor Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG (ausser im GwG-Bereich) nicht staatlich reguliert (vgl. auch «Wie wurden Vermögensverwalter reguliert?»). Eine freiwillige Unterstellung sah das KAG nur vor, wenn das Land, in dem die verwaltete kollektive Kapitalanlage aufgesetzt oder vertrieben wird, dies verlangte (Art. 2 Abs. 2bis KAG).

Regulierungsgrundsätze unter FIDLEG&FINIG
  • Werden die Vermögensverwalter von Kollektivanlagen auch mit Inkrafttreten des FINIG durch das KAG reguliert?

    Nein, die Vermögensverwalter von Kollektivanlagen werden durch das FINIG reguliert; sodann haben sie die Vorgaben des FIDLEG zu erfüllen.

  • Werden unter dem FINIG alle Vermögensverwalter von Kollektivanlagen gleich reguliert?

    Nein, das FINIG unterteilt die Kollektivanlagenverwalter in zwei Gruppen: Die Vermögensverwalter gemäss Art. 17 ff. FINIG und die Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 ff. FINIG.

  • Welche Vermögensverwalter von Kollektivanlagen gelten als Vermögensverwalter gemäss Art. 17 FINIG?

    Als Vermögensverwalter gem. Art. 17 ff. FINIG gilt im Kollektivanlagenbereich, wer:

    • für die von ihm verwalteten Kollektivanlagen ausschliesslich qualifizierte Anleger im Sinne von Art. 10 Abs. 3 oder 3ter des im Zuge von FIDLEG&FINIG zu revidierenden KAG («R‑KAG») zulässt. Als qualifizierte Anleger gelten somit institutionelle und professionelle Kunden sowie vermögende Privatkunden mit Opting-out gemäss Art. 4 ff. FIDLEG (vgl. «Kundensegmentierung») und ausserdem Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungskunden gemäss Art. 10 Abs. 3ter R-KAG; und
    • Gesamtvermögen offener Kollektivanlagen von höchstens CHF 100 Mio. verwaltet; oder
    • Gesamtvermögen geschlossener Kollektivanlagen von höchstens CHF 500 Mio. verwaltet und keine Finanzinstrumente mit Hebelwirkung einsetzt.
  • Welche Vermögensverwalter von Kollektivanlagen gelten als Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 FINIG?

    Alle Kollektivanlagenverwalter, die nicht als Vermögensverwalter gemäss Art. 17 FINIG qualifizieren, fallen in die Kategorie der Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 ff. FINIG. Der Regulierungsgrad dieser Kollektivanlagenverwalter entspricht grundsätzlich jenem, der bis vor Inkrafttreten des FINIG für dem KAG unterstellte Verwalter galt, und ist strenger als jener für Vermögensverwalter gemäss Art. 17 FINIG (vgl. «Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 FINIG»).

  • Wie wirkt sich die regulatorische Differenzierung zwischen Vermögensverwaltern und Verwaltern von Kollektivvermögen auf die Bewilligungsanforderungen unter dem FINIG aus?

    Mit Bezug auf die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 9 ff. FINIG (vgl. dazu «Welches sind die wichtigsten allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen des FINIG?») bestehen keine Unterschiede.

    Die spezifischen Bewilligungsanforderungen an Vermögensverwalter werden geringer sein als jene an Verwalter von Kollektivvermögen (vgl. dazu «Allgemeine Bemerkungen zu den Vermögensverwaltern»). Unterschiede bestehen etwa mit Bezug auf die zugelassenen Rechtsformen, die Anforderungen an die Oberleitung und die Geschäftsführung, die weitere interne Organisation, die Auflagen betreffend Risk-Management und interne Kontrolle und diesbezügliche Funktionstrennungen, die Rechnungslegungsvorschriften sowie mit Bezug auf Mindestkapital, Sicherheiten und Eigenmittel.

    Die spezifischen Bewilligungsanforderungen an die als Vermögensverwalter geltenden Kollektivanlagenverwalter finden sich in Art. 17–23 FINIG (vgl. «Vermögensverwalter gemäss Art. 17 FINIG»). Die Anforderungen an die als Verwalter von Kollektivvermögen geltenden Kollektivanlagenverwalter finden sich in Art. 24–31 FINIG und sind mit den Anforderungen des früher geltenden KAG an bewilligungspflichtige Vermögensverwalter von Kollektivanlagen weitestgehend identisch (vgl. dazu «Verwalter von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 FINIG»). Eine Ausnahme besteht allenfalls mit Bezug auf die Pflicht, einen von der Geschäftsleitung mehrheitlich unabhängigen Verwaltungsrat zu bestellen. Während dies von den Kollektivanlagenverwaltern gemäss bisherigem KAG unseres Wissens ausnahmslos verlangt wurde, sieht Art. 37 Abs. 5 FIDLEV vor, dass die FINMA auf diese Anforderung in begründeten Fällen verzichten kann, “insbesondere wenn das Unternehmen zehn oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken aufweist”. Inwieweit die FINMA von dieser Ermächtigung bei Kollektivanlagenverwaltern gemäss Art. 24 ff. FINIG Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.

  • Wurde das für bereits der FINMA unterstellte Kollektivanlagenverwalter geltende Bewilligungs- und Aufsichtsregime durch Inkrafttreten des FINIG verändert?

    Verwalter von Kollektivvermögen benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA, welche auch die laufende Aufsicht ausübt (Art. 5 Abs. 1 FINIG und Art. 61 Abs. 3 FINIG). Für bereits FINMA-bewilligte Vermögensverwalter von Kollektivanlagen hat sich unter dem FINIG betreffend Bewilligungs- und Aufsichtsregime somit nichts geändert.

  • Welche Pflichten bestehen für Vermögensverwalter von Kollektivanlagen gemäss FIDLEG?

    Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen erbringen Finanzdienstleistungen gemäss FIDLEG. Erfolgt dies gewerbsmässig (vgl. «Wann liegt Gewerbsmässigkeit vor?»), haben sie die im FIDLEG stipulierten Pflichten einzuhalten. Dazu gehören:

    • Vornahme einer Kundensegmentierung (Art. 4 Abs. 1 FIDLEG): Die Kunden der Kollektivanlagenverwalter sind die Kollektivanlagen und nicht die Anleger. Schweizer Kollektivanlagen gelten grundsätzlich als institutionelle Kunden, ausländische können erklären, als solche gelten zu wollen (Art. 5 Abs. 4 FIDLEG). Die Kundensegmentierung wird Vermögensverwaltern von Kollektivanlagen somit nicht schwerfallen. Detailliertere Abklärungen sind diesbezüglich im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Kollektivanlagen zu treffen (vgl. «Vertreiber von Kollektivanlagen»);
    • Einhaltung von Verhaltensregeln (Art. 7 ff. FIDLEG), welche auf institutionelle Kunden aber keine Anwendung finden (Art. 20 Abs. 1 FIDLEG). Institutionelle Kunden können erklären, als professionelle Kunden gelten zu wollen (Art. 5 Abs. 6 FIDLEG). Dadurch werden die Verhaltensregeln mit Abstrichen anwendbar, sofern das Anlagevehikel auf einzelne Pflichten nicht wiederum verzichtet (Art. 20 Abs. 2 FIDLEG). Die Verpflichtung des Kollektivanlagenverwalters zur Einhaltung der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG lässt sich somit den konkreten Umständen entsprechend festlegen;
    • der korrekte Umgang mit tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikten (Art. 25 ff. FIDLEG) (vgl. «Wie muss ein Finanzdienstleister mit Interessenkonflikten umgehen?»;
    • die Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten (Art. 72 ff. FIDLEG);
    • der Anschluss an eine Ombudsstelle (Art. 16 FINIG/Art. 77 ff. FIDLEG)
  • Was geschieht mit den Verhaltensregeln gemäss KAG nach Inkrafttreten des FIDLEG?

    Art. 20–24 KAG enthalten verschiedene Verhaltensregeln, welche von den Bewilligungsträgern gemäss KAG und ihren Beauftragten zu erfüllen waren. Diese gelten auch unter FIDLEG, sofern dadurch Anleger geschützt werden sollen, welche mit dem Finanzinstitut nicht im direkten Kontakt stehen, d. h. wenn kein eigentliches «point of sale»-Verhältnis vorliegt.

    Sofern die Verhaltensregeln des KAG aber den Kunden am «point of sale» schützen wollten bzw. organisatorische Anforderungen mit dem Ziel des Kundenschutzes statuierten, werden diese nun im FIDLEG geregelt. So wurden Art. 24 Abs. 1 und 3 KAG, wonach die Bewilligungsträger Vorkehrungen zu treffen hatten, um eine seriöse Akquisition und objektive Beratung der Kunden zu gewährleisten, und wonach bei persönlichen Empfehlungen zum Erwerb von kollektiven Kapitalanlagen die Gründe für die Empfehlungen sowie die Kundenbedürfnisse zu protokollieren waren, gestrichen und ins FIDLEG überführt. Sodann wurde Art. 22 KAG, welcher Standards im Zusammenhang mit der Auswahl von Gegenparteien und der Erfüllung von Transaktionen («best execution») etablierte, aufgehoben, da sich auch diese Pflichten im FIDLEG finden werden. Solange aber die Finanzdienstleister die Verhaltensregeln gemäss FIDLEG im Einklang mit den Übergangsbestimmungen nicht einhalten, gelten für sie die Verhaltensregeln gemäss Art. 20 – 24 KAG und jene der SFAMA weiter (Art. 105 Abs. 3 FIDLEV).

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