Fondsleitungen
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Was ist unter einer Fondsleitung zu verstehen, und wie wurden diese vor FIDLEG&FINIG reguliert?
Fondsleitungen wurden im Kollektivanlagengesetz (KAG) reguliert und benötigten für die Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA (Art. 13 Abs. 2 KAG). Hauptzweck einer Fondsleitung war die Ausübung des Fondsgeschäfts (Art. 20 Abs. 1 KAG); sie verwaltete Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbstständig und in eigenem Namen (Art. 30 KAG).
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Wie werden Fondsleitungen unter dem FINIG reguliert?
Auch unter dem FINIG benötigten Fondsleitungen eine Bewilligung der FINMA, und die bisherigen Anforderungen gemäss KAG betreffend Organisation, Mindestkapital, Eigenmittel, Rechte der Fondsleitung, Wechsel sowie Absonderung des Fondsvermögens im Konkurs der Fondsleitung wurden im Wesentlichen unverändert ins FINIG überführt.
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Ist das KAG seit Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG auf Fondsleitungen überhaupt noch anwendbar?
Da auch die Vermögensverwalter von Kollektivanlagen neu im FINIG geregelt sind, ist der Regulierungsbereich des KAG seit Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG auf die Produkte kollektiver Kapitalanlagen beschränkt (Botschaft zu FIDLEG&FINIG, S. 113). Gewisse Verhaltensregeln verblieben auch seit Inkrafttreten im KAG. So ist namentlich die Informationspflicht in Art. 20 Abs. 1 lit. c KAG von Fondsleitungen, welche kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, auch seit Inkrafttreten der Informationspflichten gemäss FIDLEG einzuhalten (Botschaft zu FIDLEG&FINIG, S. 105).
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Ermächtigt eine Bewilligung als Fondsleitung gemäss FINIG auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen und als Vermögensverwalter?
Ja, gemäss der Bewilligungskaskade ermächtigt eine Bewilligung als Fondsleitung auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen und als Vermögensverwalter (Art. 6 Abs. 3 FINIG). Wie bisher und im Sinne einer Ausnahme von der Bewilligungskaskade dürfen Inhaber einer Bank- oder Wertpapierhausbewilligung jedoch keine Tätigkeit als Fondsleitung aufnehmen, da der Hauptzweck einer Fondsleitung definitionsgemäss das Fondsgeschäft sein muss (Art. 6 Abs. 1 f. FINIG) (vgl. auch «Benötigen alle Finanzinstitute gemäss FINIG eine Bewilligung der FINMA?»).
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Gewähren FIDLEG&FINIG Übergangsfristen?
Ja, sowohl das FIDLEG als auch das FINIG enthalten verschiedene Übergangsfristen (vgl. dazu «Übergangsfristen FIDLEG» und «Übergangsfristen FINIG»).