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Wertpapierhäuser

Allgemeine Bemerkungen
Bewilligungspflicht
  • Fallen alle Effektenhändler gemäss BEHG unter den Begriff des Wertpapierhauses gemäss FINIG?

    Der Begriff «Wertpapierhaus» umfasst gemäss Art. 41 FINIG die bisherigen Kategorien des Kundenhändlers, des Eigenhändlers und des Market Maker (vgl. auch «Wer gilt als bewilligungspflichtiges Wertpapierhaus?»). Die bisherigen Effektenhändlerkategorien des Emissionshauses und des Derivathauses werden im FINIG zwar nicht als Wertpapierhäuser erfasst, doch setzen die entsprechenden Tätigkeiten weiterhin eine Bewilligung als Bank oder Wertpapierhaus voraus (Art. 12 FINIG).

  • Wer gilt als bewilligungspflichtiges Wertpapierhaus?

    Als Wertpapierhaus gilt gemäss Art. 41 FINIG, wer gewerbsmässig:

    1. in eigenem Namen für Rechnung der Kunden Effekten handelt («Kundenhändler» genannt);
    2. für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt, hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig ist und (i) dadurch die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts gefährden könnte oder (ii) als Mitglied eines Handelsplatzes tätig ist («Eigenhändler» genannt); oder
    3. für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellt («Market Maker» genannt).
  • Was ist unter «gewerbsmässiger Tätigkeit» zu verstehen?

    Der Begriff der Gewerbsmässigkeit wird im FINIG in den allgemeinen Bestimmungen definiert als jede selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 3 FINIG).

    Für Wertpapierhäuser wird der Begriff in Art. 65 FINIV weiter konkretisiert. Insbesondere gilt das Handeln mit Effekten in eigenem Namen für Rechnung der Kunden erst dann als gewerbsmässig, wenn direkt oder indirekt für mehr als 20 Kunden Konten geführt oder Effekten aufbewahrt werden (Art. 65 Abs. 1 FINIV). Nicht als Kunden im Sinne dieser Bestimmung gelten jedoch in- und ausländische Banken und Wertpapierhäuser, andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen, Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen sowie institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie (Art. 65 Abs. 2 FINIV).

  • Wo sind die Bewilligungsvoraussetzungen für Wertpapierhäuser gemäss FINIG geregelt?

    Die Bewilligungsvoraussetzungen für Wertpapierhäuser finden sich unter den allgemeinen Bestimmungen in Art. 7 ff. FINIG. Sodann führt der besondere Teil des FINIG in Art. 41 ff. FINIG spezielle Bewilligungsanforderungen an Wertpapierhäuser auf.

Anforderungen an Wertpapierhäuser
Übergangsfristen

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