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Anlageberater

Regulierungsgrundsaetze vor Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG
  • Wie wurden Anlageberater vor Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG reguliert?

    Personen, die ihre Kunden lediglich beim Erwerb oder bei der Veräusserung von Finanzinstrumenten berieten und dabei persönliche Empfehlungen abgaben, hatten keine spezifischen aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Dem Geldwäschereigesetz waren (und sind) sie nur unterstellt, wenn sie gestützt auf eine vom Kunden erteilte Vollmacht Anlageaufträge für fremde Rechnung ausführten (Art. 6 Abs. 1 lit. b GwV), was normalerweise nicht der Fall war (ist).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestand, wenn sich die Beratungstätigkeit auf kollektive Kapitalanlagen bezog. In diesem Fall benötigte ein Anlageberater grundsätzlich eine Bewilligung als Vertriebsträger nach Art. 13 Abs. 2 lit. g KAG, es sei denn, er verfügte bereits über eine anderweitige Bewilligung der FINMA oder qualifizierte als unabhängiger Vermögensverwalter gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG (mit GwG-Unterstellung und Anschluss an eine Branchenorganisation mit von der FINMA anerkannten Verhaltensregeln; vgl. im Übrigen «Vertreiber von Kollektivanlagen»).

Regulierungsgrundsätze unter FIDLEG&FINIG
  • Werden Anlageberater unter dem FINIG&FIDLEG reguliert?

    Anlageberater , die nicht mittels Vollmacht über die Vermögenswerte ihrer Kunden verfügen können, gelten nicht als Finanzinstitute gemäss FINIG. Entsprechend benötigen sie keine Bewilligung der FINMA und werden auch nicht laufend beaufsichtigt. Allerdings sind Anlageberater bei gewerbsmässigem Handeln Finanzdienstleister gemäss Art. 3 lit. d i. V. m. Art. 3 lit. c Ziff. 4 FIDLEG. Sie müssen daher sämtliche Pflichten erfüllen, welche das FIDLEG Finanzdienstleistern auferlegt), sofern sie davon nicht explizit ausgenommen werden. Eine solche Ausnahme besteht bspw. hinsichtlich der Pflicht zur Durchführung einer Geeignetheitsprüfung, wenn sich die Beratung bloss auf einzelne Transaktionen und nicht auf das ganze Kundenportfolio bezieht (Art. 12 FIDLEG) (vgl. «Verhaltensregeln»). Für einen Anlageberater tätige natürliche Personen oder selbstständig erwerbende Anlageberater müssen als sog. Kundenberater im Sinne von Art. 3 lit. e FIDLEG sodann über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln und über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen (Art. 6 FIDLEG).

  • Wie wird sichergestellt, dass Anlageberater ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten erfüllen?

    Natürliche Personen, die selbstständig oder unselbstständig Anlageberatungsdienstleistungen gemäss Art. 3 lit. c Ziff. 4 FIDLEG erbringen, gelten als Kundenberater im Sinne von Art. 3 lit. e FIDLEG. Kundenberater unterstehen gemäss FINIG keiner FINMA-Bewilligungspflicht und werden nicht laufend beaufsichtigt. Sind sie selbstständig oder für einen nicht beaufsichtigten inländischen oder (mit gewissen Ausnahmen) einen ausländischen Finanzdienstleister tätig, dürfen sie in der Schweiz aber erst dann aktiv werden, wenn sie in einem Beraterregister nach Art. 28 ff. FIDLEG eingetragen worden sind (vgl. «Beraterregister»).

    Die Registrierung setzt gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. a FIDLEG u. a. voraus, dass ein Anlageberater nicht wegen Verletzung gewisser FIDLEG-Verhaltensregeln (Art. 89 FIDLEG), wegen Verletzung von Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter (Art. 90 FIDLEG), wegen unerlaubten Anbietens von Finanzinstrumenten (Art. 91 FIDLEG) oder wegen Verstössen gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (Art. 86 f. VAG) verurteilt wurde oder Vermögensstraftatbestände erfüllt hat und daher im Strafregister eingetragen wurde. Sodann kann die FINMA Kundenberater, welche die Finanzmarktgesetze oder die diesbezüglichen betriebsinternen Vorschriften schwer verletzen, mit einem befristeten oder dauernden Tätigkeitsverbot belegen (neu Art. 33a FIMAG). Das Vorliegen eines Tätigkeitsverbots stellt wiederum ein Hindernis für die Eintragung in das Beraterregister dar (Art. 29 Abs. 2 lit. b FIDLEG). Somit ist zumindest teilweise sichergestellt, dass Anlageberater trotz fehlender laufender Überwachung durch eine Aufsichtsbehörde die Pflichten unter FIDLEG (und weiterer Gesetze) einhalten bzw. wenn sie dies nicht tun, von der Tätigkeit in der Schweiz ausgeschlossen werden.

  • Wann gilt ein Anlageberater als Vermögensverwalter?

    Die Definition des Vermögensverwalters in Art. 17 Abs. 1 FIDLEG legt nahe, dass ein Anlageberater, welcher gestützt auf eine Vollmacht über das Kundenvermögen verfügen kann, als Vermögensverwalter gilt, selbst wenn er gemäss vertraglicher Vereinbarung mit dem Kunden und der Natur der Anlageberatung entsprechend Verfügungshandlungen nur nach Rücksprache mit dem Kunden vornehmen darf.

Übergangsfristen

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