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Banken

Bestehende Regulierungsgrundsätze
  • Wie werden Banken reguliert?

    Banken werden in erster Linie durch das Bankengesetz («BankG») sowie die dazugehörigen Verordnungen reguliert. Sie bedürfen für ihre Tätigkeit einer Bewilligung der FINMA und werden durch diese beaufsichtigt. Das BankG regelt im Wesentlichen die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung, die Anforderungen an die Eigenmittel und die Liquidität von Banken, eine Reihe von Verhaltenspflichten sowie das Sanierungs- und Konkursverfahren für Banken.

Regulierungsgrundsätze unter FIDLEG&FINIG
  • Werden Banken als Finanzinstitute durch das FINIG reguliert?

    Nein, Banken werden weiterhin durch das BankG reguliert. Anders als beispielsweise die ehemaligen Effektenhändler sind die Banken vom Geltungsbereich des FINIG ausgenommen.

  • Wurden die für Banken geltenden Bestimmungen im BankG im Rahmen des FIDLEG&FINIG-Gesetzgebungsprojekts angepasst?

    Der Bundesrat wollte das Gesetzgebungsprojekt ursprünglich zum Anlass nehmen, das BankG redaktionell zu überarbeiten und darin gewisse Klarstellungen vorzunehmen. Dieses Ansinnen wurde durch das Parlament aber verworfen. Abgesehen von einer Reihe von neuen Bestimmungen für Genossenschaftsbanken erfahren die für Banken geltenden Bestimmungen im BankG daher keine Änderungen.

  • Unter welchen Voraussetzungen ist das FIDLEG auf Banken anwendbar?

    Das FIDLEG ist auf «Finanzdienstleister» anwendbar (Art. 2 Abs. 1 lit. a FIDLEG). Als solche werden Personen erfasst, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen erbringen.

    Das «klassische» Bankgeschäft, das aus der Entgegennahme von (Spar-)Einlagen auf der einen Seite (Passivgeschäft) und der Vergabe von Krediten auf der anderen Seite (Aktivgeschäft) besteht, gilt nicht als Finanzdienstleistung im Sinne des FIDLEG. Die reine Kontoführung ebenso wie die Verwahrung von Vermögenswerten werden von den neuen Bestimmungen nicht erfasst. Auch die Gewährung von Krediten fällt im Normalfall nicht unter das FIDLEG.

    Als Finanzdienstleistung im Sinne des FIDLEG gilt hingegen die Effektenhandels- und Brokertätigkeit von Banken (Art. 3 lit. c Ziff. 1 und 2 FIDLEG). Weiter ist das FIDLEG auch auf Banken anwendbar, wenn diese Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungstätigkeiten erbringen (Art. 3 lit. c Ziff. 3 und 4 FIDLEG). Schliesslich können Banken auch dort in den Anwendungsbereich des FIDLEG fallen, wo sie Kunden Kredite für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten vergeben. Das FIDLEG ist demnach insbesondere auf das Lombardgeschäft von Banken anwendbar (Art. 3 lit. c Ziff. 5 FIDLEG).

  • Welche Pflichten kommen auf Banken unter dem FIDLEG zu?

    Wenn Banken Finanzdienstleistungen erbringen, haben sie sämtliche Pflichten des FIDLEG einzuhalten (vgl. «FIDLEG»). Zu diesen Pflichten gehören:

    • die Vornahme einer Kundensegmentierung (Art. 4 Abs. 1 FIDLEG);
    • die Einhaltung der Verhaltensregeln gemäss FIDLEG, wie die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten und die Vornahme von Angemessenheits- und Eignungsprüfungen. In diesen Zusammenhang werden die Banken Privatkunden unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen müssen (vgl. «Basisinformationsblätter (BIB)»
    • der Erfüllung der organisatorischen Anforderungen des FIDLEG, wozu auch der korrekte Umgang mit tatsächlichen oder potentiellen Interessenkonflikten zählt;
    • die Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten (Art. 72 ff. FIDLEG);
    • der Anschluss an eine Ombudsstelle (Art. 77 ff. FIDLEG).
  • Wo besteht für Banken der grösste Handlungsbedarf mit Blick auf das FIDLEG?

    Viele der Verhaltenspflichten, die im FIDLEG festgehalten werden, ergeben sich für Banken grundsätzlich bereits aus den privatrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere aus dem Auftragsrecht. Im Gegensatz zur bisherigen Gerichtspraxis, aus welcher sich allgemeine Verhaltensgrundsätze ableiten lassen, regelt das FIDLEG das von den Banken geforderte Verhalten indes in gewissen Bereichen recht detailliert.

    Der grösste Handlungsbedarf dürfte für viele Banken darin bestehen, dass sie nach den Bestimmungen des FIDLEG mehr schriftlich dokumentieren müssen. Auch die generelle Pflicht zur Abgabe eines Basisinformationsblatts stellt eine Neuerung dar. Für Banken, die bereits MiFID II umgesetzt haben, wird sich der Umsetzungsaufwand für FIDLEG in Grenzen halten.

Übergangsfristen

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