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Trustees

Regulierungsgrundsätze vor Inkrafttreten von FIDLEG&FINIG
  • Wie wurden Trustees bisher reguliert?

    Trustees wurden in der Schweiz (ausser im GwG-Bereich) bis zum Inkrafttreten der FIDLEG&FINIG nicht reguliert. Im GwG-Bereich sind sie als Finanzintermediäre zur Einhaltung des Geldwäschereigesetzes verpflichtet und müssen sich zu diesem Zweck entweder der FINMA unterstellen oder einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen.

    Trustees können jedoch – je nach anwendbarem Recht – einer ausländischen Aufsicht unterstehen.

Regulierungsgrundsätze unter FIDLEG&FINIG
  • Wer gilt unter dem FINIG als «Trustee»?

    Als Trustee gilt, wer gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens betreffend Trusts gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt (Art. 17 Abs. 2 FINIG).

    Im Sinne des Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Trust» die von einer Person, dem Begründer, – durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall – geschaffenen Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist (Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend Trusts).

  • Unterliegen Trustees dem Anwendungsbereich des FIDLEG?

    Trustees unterliegen dem FIDLEG, wenn sie in der Schweiz oder für Kunden in der Schweiz gewerbsmässig Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 3 lit. c FIDLEG erbringen («Für wen gilt das FIDLEG?»). Die reine Trusteetätigkeit gilt allerdings nicht als Finanzdienstleistung. Auch die Mandatierung eines externen Vermögensverwalters führt nicht dazu, dass auch der Trustee dem FIDLEG unterstellt ist.

  • Unterliegen Trustees dem Anwendungsbereich des FINIG?

    Ein gewerbsmässig tätiger Trustee gilt als Finanzinstitut gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b FINIG. Diesfalls benötigen Trustees eine Bewilligung der FINMA (Art. 5 Abs. 1 FINIG). Trustees, die auch als Vermögensverwalter tätig sein wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung, und umgekehrt (Art. 6 FINIG und Art. 20 FINIV); vgl. im Übrigen «FINMA-Bewilligung».

  • Wann sind Trustees «gewerbsmässig» tätig?

    Trustees sind gemäss Art. 19 FINIV gewerbsmässig tätig, wenn sie (alternativ):

    a) damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als CHF 50’000 erzielen;

    b) pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit
    beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten;

    c)  unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt CHF 5 Mio. überschreiten

  • Welche Trustees sind dem FINIG unterstellt?

    Trustees mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, welche in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind (Art. 18 Abs. 1 FINIG i. V. m. Art. 2 FINIV), sind grundsätzlich dem FINIG unterstellt.

    Ausländische Trustees unterstehen dem FINIG, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben (Art. 52 Abs. 1 lit. a FINIG), hier eine Vertretung errichten (Art. 58 FINIG) oder in der Schweiz tatsächlich geleitet werden (faktische Zweigniederlassung, vgl. BGE 130 II 351, E. 5.1).

  • Gibt es Ausnahmen von der Unterstellung als Trustee unter dem FINIG?

    Die Ausnahmetatbestände sind in Art. 2 Abs. 2 FINIG aufgeführt. Ausgenommen sind demnach Trustees, welche ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten oder die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungsplänen verwalten (Art. 2 Abs. 2 lit. a und b FINIG). Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen als Trustee erbringen (Art. 3 FINIV). Als familiär verbunden gelten beispielsweise Verwandte, Ehegatten oder Personen, welche mit dem Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben (Art. 4 Abs. 1 FINIV). Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind, oder einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde (Art. 4 Abs. 2 FINIV). Dies gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind (Art. 4 Abs. 3 FINIV).

  • Fallen auch Protektoren unter das FINIG?

    Protektoren sind grundsätzlich nicht vom FINIG erfasst. Ob ein Protektor allenfalls dem FINIG unterstellt ist, hängt von der Ausgestaltung seiner Befugnisse ab. Die Befugnis zur Auswechslung des Trustees oder zur Ausübung von Vetorechten gegenüber Anlage- oder Ausschüttungsentscheiden des Trustees allein führt nicht zur Unterstellung unter das FINIG (vgl. Erläuterungsbericht EFD zu FIDLEV, FINIV und AOV, S. 82, mit Verweis auf FINMA-Rundschreiben 2011/1, Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG).

  • Fallen auch Stiftungsräte unter das FINIG?

    Es ist davon auszugehen, dass Stiftungsräte nicht vom FINIG erfasst sind, da diese weder im Gesetztext noch in den Ausführungsbestimmungen erwähnt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Trustees und Stiftungsräten erstaunt, da die Funktionen abhängig vom anwendbaren Recht ähnlich bzw. identisch sein können.

  • Welches sind die Bewilligungsvoraussetzungen für Trustees?

    Es müssen die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 9 ff. FINIG erfüllt werden (vgl. dazu «Bewilligungsvoraussetzungen»). Zusätzlich müssen Trustees insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1. Trustees mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz müssen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft organisiert sein und sind verpflichtet, diese ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 18 FINIG).
    2. Die Aufgabe des Trustees besteht in der Verwaltung eines Sondervermögens. Er hat für dessen Werterhaltung zu sorgen und es zweckgebunden zu verwenden (Art. 19 Abs. 2 FINIG).
    3. Die Geschäftsführung eines Trustees muss grundsätzlich aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen (Art. 20 Abs. 1 FINIG); bei entsprechendem Nachweis kann diese aus nur einer qualifizierten Person bestehen (Art. 20 Abs. 2 FINIG, vgl. auch «Wie muss die Oberleitung eines Vermögensverwalters aussehen?»).
    4. Trustees müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance) (Art. 21 Abs. 1 FINIG, vgl. auch «Welche Anforderungen müssen Vermögensverwalter hinsichtlich Risikomanagement und interne Kontrolle erfüllen?»).
    5. Das Mindestkapital von Trustees muss CHF 100’000 betragen und bar einbezahlt sein (Art. 22 Abs. 1 FINIG, vgl. auch «Wie hoch müssen Mindestkapital und Eigenmittel eines Vermögensverwalters sein?».
    6. Trustees müssen über angemessene Sicherheiten verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen (Art. 22 Abs. 2 FINIG).
    7. Trustees haben über angemessene Eigenmittel zu verfügen. Diese müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens aber CHF 10 Mio. betragen (Art. 23 FINIG; vgl. auch «Wie hoch müssen Mindestkapital und Eigenmittel eines Vermögensverwalters sein?»).
  • Wie gestaltet sich das Aufsichtsregime für Trustees?

    Das Aufsichtsregime für Trustees entspricht jenem für die (einfachen) Vermögensverwalter. Die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit wird durch die FINMA erteilt, die laufende Aufsicht erfolgt durch Aufsichtsorganisationen, welche wiederum von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt werden (Art. 61 Abs. 1 FINIG); vgl. im Übrigen «Wie gestaltet sich das Aufsichtsregime für Vermögensverwalter?»)

  • Welches aufsichtsrechtliche Prüfregime sieht das FINIG für Trustees vor?

    Trustees müssen eine Prüfgesellschaft nach Art. 43k Abs. 1 FINMAG mit einer aufsichtsrechtlichen Prüfung beauftragen, soweit diese nicht von der betreffenden Aufsichtsorganisation selbst ausgeführt wird (Art. 62 Abs. 1 FINIG).

    Die Finanzinstitute nach FINIG werden jährlich geprüft, wobei bei Trustees die Prüfperiodizität auf maximal vier Jahre erhöht werden kann (Art. 62 Abs. 2 FINIG). Vgl. dazu «In welchem Rhythmus finden die aufsichtsrechtlichen Prüfungen statt?».

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