Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beantragt dem Bundesrat, die Verordnungen zu FIDLEG und FINIG zu verabschieden und gemeinsam mit den Gesetzen auf den 1. Januar in Kraft zu setzen. Den definitiven Entscheid über die Verordnungstexte und die Inkraftsetzung wird der Bundesrat Anfang November 2019 fällen.

Das EFD hat sodann eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen veröffentlicht, die an den Verordnungsentwürfen vorgenommen werden sollen.

Die vorgeschlagenen Änderungen in der Finanzdienstleistungsverordnung FIDLEV beziehen sich unter anderem auf den Begriff der Finanzdienstleistung, die Informationspflichten des Finanzdienstleisters gegenüber seinen Kunden und den Verzicht auf die Registrierungspflicht eines ausländischen Beraters von professionellen oder institutionellen Kunden, sofern das Finanzinstitut des Kundenberaters im Ausland prudenziell überwacht wird. Sodann sollen Übergangsfristen für die Umsetzung wesentlicher FIDLEG-Verhaltenspflichten auf zwei Jahre angehoben werden.

In der Finanzinstitutsverordnung FINIV sollen der Begriff der Vermögensverwaltung für wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen, welche keine Bewilligungspflicht nach sich zieht (Stichwort: “Family Office”), präzisiert und die Kriterien zur Bestimmung der Gewerbs- bzw. Berufsmässigkeit von Vermögensverwaltern und Trustees genauer eingegrenzt werden. Die für Vermögensverwalter jeweils geltenden Schwellenwerte, ab welchen ein unabhängiges Oberleitungsorgan und ein von den operativen Tätigkeiten unabhängiges Risikomanagement erforderlich sind, sollen angehoben werden; dadurch werden die Bewilligungsanforderungen für diese Finanzinstitute reduziert.

Eine Übersicht über sämtliche materiellen Änderungen der Verordnungstexte finden Sie hier.