FIDLEG&FINIG verpflichten die FINMA, zu bestimmten technischen Punkten Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Dabei sollen laut Medienmitteilung der FINMA vom 7. Februar 2020 bestehende FINMA-Verordnungen und Rundschreiben angepasst sowie drei Rundschreiben aufgehoben werden. Ausserdem wird eine neue Finanzinstitutsverordnung-FINMA geschaffen (FINIV-FINMA).

Die FINIV-FINMA definiert insbesondere die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung von Vermögensverwaltern, Trustees und Verwaltern von Kollektivvermögen, regelt Einzelheiten zur Berechnung der De-minimis-Schwellen mit Bezug auf Bewilligungen von Vermögensverwaltern und Verwaltern von Kollektivvermögen und enthält Ausführungsbestimmungen zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem von Verwaltern von Kollektivvermögen.

In ihrer Mitteilung vom 7. Februar empfiehlt die FINMA ausserdem, die Schwellenwerte für die Kundenidentifikation bei Wechselgeschäften in Kryptowährungen von CHF 5’000 auf CHF 1’000 zu senken. Diese Anpassung soll internationalen Vorgaben sowie dem erhöhten Geldwäschereirisiko im Bereich der Kryptowährungen Rechnung tragen.

Die FINMA beabsichtigt derzeit nicht, eine Verordnung zum FIDLEG zu erlassen.

Die FINMA führt zu sämtlichen Vorlagen bis am 9. April 2020 eine öffentliche Anhörung durch. Die Anpassungen sollen im vierten Quartal dieses Jahres in Kraft treten.