Vermögensverwalter und Trustees

Vermögensverwalter und Trustees gelten unter FINIG neu als Finanzinstitute und bedürfen als solche einer Bewilligung der FINMA. Die laufende (prudenzielle) Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees erfolgt dabei durch eine durch die FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation.

Die FINMA hat bis dato die folgenden vier Aufsichtsorganisationen bewilligt (ein weiteres Gesuch ist noch hängig):

  • Organisme de Surveillance des Institutes Financiers (OSIF) mit Sitz in Genf (Zulassung am 6. Juli 2020)
  • Organisation de Surveillance Financière (OSFIN) mit Sitz in Neuchâtel (Zulassung am 6. Juli 2020)
  • Organisme de Surveillance pour Intermédiaires Financiers & Trustees (SO-FIT) mit Sitz in Genf (Zulassung am 11. August 2020)
  • FINcontrol Suisse AG mit Sitz in Zug (Zulassung am 30. September 2020)

Je nach Zeitpunkt der Aufnahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeit müssen Vermögensverwalter und Trustees wie folgt ein Aufnahmegesuch bei einer Aufsichtsorganisation (AO) und ein Bewilligungsgesich bei der FINMA stellen:

  • Sofort bei Aufnahme der Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2020
  • Bis 6. Juli 2021 (d.h. innert einem Jahr ab Erstzulassung einer AO) bei Aufnahme der Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020
  • Bis 31. Dezember 2022 (d.h. innert dreier Jahre seit Inkrafttreten von FINIG) bei Aufnahme der Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020

Kundenberater

Als Kundenberater im Sinne von FIDLEG gelten natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst gewerbsmässig Finanzdienstleistungen erbringen. Darunter fällt bspw. auch die Anlageberatung. Im Gegensatz zum Vermögensverwalter übt ein Anlageberater keine eigentlichen Verwaltungshandlungen für den Kunden aus. Vielmehr erschöpft sich seine Tätigkeit in der Beratung und der Abgabe von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen. Kundenberater gelten nicht als bewilligungspflichtige Finanzinstitute im Sinne von FINIG. Entsprechend benötigen sie keine Bewilligung der FINMA und werden auch nicht laufend beaufsichtigt. Allerdings sind Kundenberater bei gewerbsmässigem Handeln Finanzdienstleister im Sinne von FIDLEG. Als solche müssen sie sämtliche Pflichten erfüllen, welche das FIDLEG Finanzdienstleistern auferlegt. Kundenberater von inländischen Finanzdiensteistern, die keiner prudenziellen Aufsicht unterstehen, müssen sich in einem Beraterregister eintragen. Gleiches gilt für Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, sofern diese im Ausland nicht laufend beaufsichtigt werden oder Schweizer Privatkunden bedienen.

Die FINMA hat bis dato die folgenden zwei Registrierungsstellen für das Beraterregister bewilligt:

  • BX Swiss AG mit Sitz in Bern (Zulassung am 20. Juni 2020).
  • Association Romande des Intermédiaires Financiers (ARIF) mit Sitz in Genf (Zulassung am 14. September 2020)

Mit der Erstzulassung einer Registrierungsstelle (am 20. Juni 2020) hat die sechsmonatige Übergangsfrist zu laufen begonnen. Damit muss die Anmeldung für den Eintrag in das Beraterregister bis zum 19. Januar 2021 erfolgen.