Gemäss Art. 31 FIDLEG werden die Beraterregister, in welche sich Kundenberater gewisser in- und ausländischer Finanzdienstleister einzutragen haben, von neu zu schaffenden Registrierungsstellen geführt. Die Registrierungsstellen bedürfen einer Zulassung der FINMA. Voraussetzungen hierfür sind ihre Unabhängigkeit, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und ein guter Ruf.

Bisher hat die FINMA hat noch keine Registrierungsstellen bewilligt. Gemäss einer Mitteilung der BX Swiss AG vom 7. Februar 2020 hat diese bei der FINMA ein Zulassungsgesuch gestellt. Mit einer Zulassung könne bis April 2020 gerechnet werden. Danach können sich Kundenberater über die Online-Plattform www.regservices.ch ins Beraterregister eintragen lassen.

Hierfür werden Kundenberater u.a. gewisse Angaben zu ihrer Person machen und Nachweise betr. den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (oder gleichwertiger Sicherheit), die notwendigen Fachkenntnisse und Kenntnisse über die FIDLEG-Verhaltensregeln erbringen müssen. Sodann sind dem Eintragungsgesuch ein Strafregisterauszug und eine Arbeitgeberbestätigung beizulegen.

Ausserdem haben Kundenberater anzugeben, bei welcher Ombudsstelle sie bzw. die Finanzdienstleister, für die sie tätig sind, angeschlossen sind (vgl. Art. 74 ff. FIDLEG). Bisher hat noch keine Ombudsstelle ihren Betrieb aufgenommen. Dies wird gemäss Mitteilung der BX Swiss AG aber voraussichtlich in den nächsten Wochen geschehen.

Ab Zulassung der Registrierungsstelle(n) haben eintragungspflichtige Kundenberater sechs Monate Zeit, einen Antrag um Eintragung zu stellen. Kann der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse innert dieser Frist nicht erbracht werden, ist dies in der Eintragung zu vermerken und der Nachweis bis am 31. Dezember 2021 nachzuliefern (vgl. Art. 104 FIDLEV).